ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
216 Ausbildungsvertrag und Weiterbildungsvertrag(1) Der Arbeitgeber hat das Recht einen Ausbildungsvertrag mit der Person zu schließen, die eine Arbeit sucht und keine berufliche Qualifikation hat.
(2) Der in schriftlicher Form abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch und andere normative Akte geregelt.
(3) Der Arbeitgeber hat das Recht, mit jedem Arbeitnehmer des Betriebs einen Vertrag über die berufliche Weiterbildung abzuschließen.
(4) Der Vertrag über die berufliche Weiterbildung wird in schriftlicher Form geschlossen, ist ein Zusatzakt zum individuellen Arbeitsvertrag und wird durch Arbeitsrecht und andere normative Gesetze geregelt, die Normen des Arbeitsrechts enthalten.
Art.
217 Inhalt des Ausbildungsvertrags und des Weiterbildungsvertrags(1) Der Ausbildungsvertrag und der Weiterbildungsvertrag umfassen:
a) Vor- und Nachname oder Name der Parteien;
b) Angabe des Berufs, der Spezialität und der Qualifikation, die der Lehrling oder Mitarbeiter erhalten wird;
c) Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Schaffung von im Vertrag festgelegten Ausbildungsbedingungen;
d) Laufzeit des Vertrags;
e) die Verpflichtung der Person, die Berufsausbildung zu absolvieren und entsprechend dem Beruf, der Spezialität und der Qualifikation zu arbeiten, die innerhalb der durch den jeweiligen Vertrag festgelegten Frist erworben wurden;
f) Bedingungen für die Vergütung der Arbeit während der Lehre oder beruflichen Weiterbildung.
g) die Bedingungen für die Deckung (Erstattung) der Kosten, die den Parteien (einer Partei) während der Lehre oder beruflichen Weiterbildung im Falle der Freilassung des Arbeitnehmers entstehen (Art. 85, Art. 86, Abs.(1), Punkte g) - r)) vor Ablauf der vertraglich festgelegten Frist gemäß Punkt e).
(2) Der Ausbildungsvertrag und der Weiterbildungsvertrag können auch andere von den Parteien festgelegte Klauseln enthalten, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Art.
218 Dauer der Lehre und beruflichen Weiterbildung(1) Die Dauer der Lehre oder beruflichen Weiterbildung darf während der Woche die in diesem Kodex festgelegte Arbeitszeit für das betreffende Alter und den betreffenden Beruf bei der Ausführung der entsprechenden Arbeiten nicht überschreiten.
(2) Die Zeit, die der Auszubildende für die Teilnahme an theoretischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung benötigt, ist in die Arbeitszeit einzubeziehen.
(3) Arbeitnehmer, die im Betrieb eine berufliche Weiterbildung absolvieren, können mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers vorübergehend von der im Einzelarbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit entbunden werden oder unter Teilarbeitszeit- oder flexiblen Arbeitszeitbedingungen arbeiten.
(4) Bei den Beschäftigten, die eine berufliche Weiterbildung absolvieren, sind:
a) Arbeit unter schweren, schädlichen und/oder gefährlichen Bedingungen;
b) zusätzliche Arbeit;
c) Nachtarbeit;
d) Entsendung, die nicht mit der Ausbildung verbunden ist.
(5) Die Laufzeit des Ausbildungsvertrags sowie des Weiterbildungsvertrags beginnt mit dem im Vertrag angegebenen Datum, verlängert sich mit der Krankheitsdauer und in anderen vertraglich vorgesehenen Fällen.
Art.
219 Anwendung des Arbeitsrechts während der Lehre und beruflichen Weiterbildung(1) Die Arbeitsgesetzgebung, einschließlich der Arbeitsschutzgesetzgebung, gilt für Auszubildende und Arbeitnehmer, die einen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen haben.
(2) Die Klauseln von Lehrverträgen und Weiterbildungsverträgen, die gegen geltendes Recht, Übereinkommen und Tarifverträge verstoßen, gelten als nichtig.
(3) Der Arbeitgeber gewährleistet durch geeignete Kontrollen, die gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern durchgeführt werden, die Wirksamkeit des Lehrlingsausbildungssystems und jedes anderen Ausbildungssystems für das Personal und dessen angemessenen Schutz.
Art.
220 Kündigung des WeiterbildungsvertragsDer Vertrag über die berufliche Weiterbildung kann aus den in diesem Kodex vorgesehenen Gründen für die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags oder aus anderen in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen gekündigt werden.
Art.
221 Kündigung (Annullierung) des LehrvertragsDer Ausbildungsvertrag endet (annulliert werden) aus den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Gründen.