ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2006-06-02

Art.

51

???

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In force since 2006-06-02

Art.

51

Spezifische Klauseln des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Außer in der Art. 49 vorgesehenen allgemeinen Klauseln können die Parteien bestimmte Klauseln aushandeln und in den individuellen Arbeitsvertrag aufnehmen, wie z.B.:


a) Mobilität-Klausel;


b) Vertraulichkeitsklausel;


c) Klauseln zum Ausgleich von Transportkosten, Ausgleich kommunaler Dienstleistungen, Bereitstellung von Wohnraum;


d) andere Klauseln, die nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen.


(2) Im Gegenzug für die Einhaltung einiger der in Absatz (1) genannten Klauseln, der Arbeitnehmer kann gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag Anspruch auf eine bestimmte Vergütung und /oder andere Rechte haben. Bei Nichteinhaltung dieser Klauseln können dem Arbeitnehmer die gewährten Rechte entzogen und gegebenenfalls verpflichtet werden, den dem Arbeitgeber verursachten Schaden zu beheben.