VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Stand:
Kapitel III
GRUNDLEGENDE PFLICHTEN

Art.

  55 Die Ausübung von Rechten und Freiheiten

Jeder übt seine verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten in gutem Glauben aus, ohne die Rechte und Freiheiten anderer zu verletzen.

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Art.

  56 Die Hingabe an das Land

(1) Die Hingabe an das Land ist heilig.

(2) Mit öffentlichen Aufgaben betraute Bürger sowie militärisches Personal sind für die treue Erfüllung Ihrer Verpflichtungen verantwortlich und leisten in gesetzlich vorgesehenen Fällen den von Ihr geforderten Eid.

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Art.

  57 Die Verteidigung des Vaterlandes

(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist ein Recht und eine heilige Pflicht jedes Bürgers.

(2) Der Militärdienst muss innerhalb der Streitkräfte, die für die Nationale Verteidigung, den Grenzschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem Gesetz erbracht werden.

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Art.

  58 Die Finanzbeiträge

1) Die Bürger sind verpflichtet, durch Steuern und Abgaben zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.

(2) Die gesetzliche Regelung der Besteuerung soll eine gerechte Verteilung der Steuerlast gewährleisten.

(3) Alle anderen Leistungespflichten sind verboten, soweit nicht durch Gesetz festgelegt.

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