ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Stand:
Kapitel II
SCHADENSENTSCHÄDIGUNG VOM ARBEITGEBER
Artikel   329 Entschädigung eines Arbeitnehmers für materiellen und moralischen Schaden

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den materiellen und moralischen Schaden, der dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Arbeit/Pflichten, im Falle der Diskriminierung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz oder infolge der rechtswidrigen Entziehung seiner Arbeitsfähigkeit entstanden ist, in vollem Umfang zu ersetzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Der moralische Schaden ist in Geld oder in einer anderen von den Parteien bestimmten materiellen Form zu ersetzen. Streitigkeiten und Konflikte, die im Zusammenhang mit dem Ersatz des moralischen Schadens entstehen, werden vom Gericht gelöst, unabhängig von der Höhe des zu ersetzenden materiellen Schadens.

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   330 ???

???

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   331 Materielle Verantwortung des Arbeitgebers für den dem Arbeitnehmer zugefügten Schaden

(1) Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer infolge der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten aus dem individuellen Arbeitsvertrag einen materiellen Schaden zugefügt hat, hat diesen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Höhe des Sachschadens wird nach den zum Zeitpunkt der Entschädigung geltenden Marktpreisen in der jeweiligen Lokalität nach statistischen Angaben berechnet.

(2) Im Einvernehmen mit der Partei kann der materielle Schaden durch Sachleistungen ersetzt werden.

Original 

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian


Artikel   332 Umgang mit Streitigkeiten über den Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden, die dem Arbeitnehmer entstanden sind

(1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag zu registrieren, ihn zu prüfen und innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Tag der Registrierung die entsprechende Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Urteil) zu erlassen und den Arbeitnehmer durch Unterschrift oder auf eine andere Weise zu informieren, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht.

(2) Ist der Arbeitnehmer mit der Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers nicht einverstanden oder ist die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) nicht innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist ergangen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Gericht zur Beilegung des entstandenen individuellen Arbeitsstreits anzurufen (Titel XII).

Nichtoffizielle Übersetzung! Keine Gewähr für Richtigkeit.

See the original = Romanian