UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
(1) Jede Verwertung von Gegenständen des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte ist rechtswidrig, wenn sie unter Verletzung dieser Rechte erfolgt.
(2) Jede Vervielfältigung der Gegenstände des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte, deren Vervielfältigung, Einfuhr, Verbreitung, Vermietung oder Verleih diese Rechte verletzt, gilt als Verletzung.
(3) Die gewerbliche Speicherung von Vervielfältigungsstücken von Gegenständen des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte ist rechtswidrig, wenn sie unter Verletzung dieser Rechte erfolgt.
(4) Die Verletzung der durch dieses Gesetz anerkannten und garantierten Rechte zieht je nach den gesetzlichen Bestimmungen eine zivilrechtliche, ordnungswidrige oder strafrechtliche Haftung nach sich. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahrensbestimmungen werden durch die Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergänzt.
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch in bezug auf die Verwertung eines Gegenstands des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder sonstiger durch dieses Gesetz geschützter Rechte hat, ist berechtigt, das zuständige Gericht anzurufen oder eine andere Behörde mit der Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu befassen.
(2) Wegen Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden:
a) von den Rechtsinhabern oder von den zum Schutz ihrer Rechte befugten Behörden;
b) von anderen Nutznießern dieser Rechte, insbesondere von Lizenznehmern;
c) von Organisationen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten;
d) Berufsverbände und andere Vertreter von Rechteinhabern und Lizenznehmern.
(3) Die Gerichte und anderen zuständigen Behörden wenden die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in fairer und gerechter Weise an, so dass sie nicht übermäßig belastend oder kostspielig sind und keine unangemessenen Fristen oder unangemessenen Verzögerungen verursachen. Die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe muss wirksam und verhältnismäßig sein, darf keine Hindernisse für den rechtmäßigen Handel schaffen und muss Schutz vor Missbrauch bieten.
(1) Auf Antrag einer Partei, die vernünftige, annehmbare und ausreichende Beweise zur Stützung ihrer Ansprüche vorgebracht und zur Stützung dieser Ansprüche Beweise angegeben hat, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, kann das zuständige Gericht vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen anordnen, dass diese Beweise von der gegnerischen Partei vorgelegt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes betrachtet das Gericht eine angemessene Anzahl von Exemplaren eines Werks oder eines anderen durch dieses Gesetz geschützten Gegenstands als ausreichenden Beweis.
(2) Unter den in Abs. genannten Bedingungen. (1) kann das Gericht, wenn die Zuwiderhandlung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, auf Antrag einer der Parteien die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
(1) Vor der Prüfung einer Klage in der Sache kann das Gericht auf Antrag einer Partei, die vernünftige, annehmbare und ausreichende Beweise für ihre Behauptung vorgelegt hat, dass sie in ihren Rechten verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht, zum Zwecke der Beweissicherung die Anwendung unverzüglicher und wirksamer einstweiliger Maßnahmen anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 getroffen. (1) kann die genaue Beschreibung - mit oder ohne Entnahme von Mustern - oder die Beschlagnahme der streitigen Waren und gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Ausrüstungen sowie der dazugehörigen Unterlagen umfassen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind von den Parteien zu treffen. (1) kann erforderlichenfalls ohne Benachrichtigung des Antragsgegners erfolgen, insbesondere wenn jede Verzögerung dem Rechtsinhaber einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde oder wenn eindeutig die Gefahr besteht, dass die Beweismittel vernichtet werden.
(4) Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) ohne Anhörung der anderen Partei getroffen werden, so ist diese Partei unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Auf Antrag der betroffenen Partei findet eine Überprüfung statt, die auch Anhörungen umfassen kann, um innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob die Maßnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind aufzuheben. (1) kann von der Leistung einer Sicherheit oder einer gleichwertigen Garantie durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, die die in Absatz 1 genannte Entschädigung gewährleisten soll. (7) für jeden Schaden, der dem Beklagten entstanden ist.
(6) Die Maßnahmen gemäß Absatz (1) kann auf Antrag des Beklagten unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung widerrufen werden, wenn der Kläger nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen ein Verfahren eingeleitet hat, das zur Prüfung der Sache durch das Gericht führt.
(7) Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) widerrufen werden oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Klägers erlöschen oder wenn in der Folge keine Verletzung oder versuchte Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten festgestellt wird, kann das Gericht entscheiden, dass der Kläger auf Antrag des Beklagten dem Beklagten den durch die Anwendung dieser Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
(1) Im Rahmen eines Verletzungsverfahrens kann das Gericht auf begründeten Antrag des Klägers anordnen, dass der Verletzer oder eine andere Person, die nachweislich das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzt hat, Informationen über den Ursprung und die Vertriebsnetze von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stellt:
a) in gewerbsmäßigem Umfang im Besitz von rechtsverletzenden Waren ist;
b) in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen mit rechtsverletzenden Waren in Anspruch nimmt;
c) in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbringt, die für Fälschungszwecke genutzt werden;
d) von der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Person als an der Produktion, der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt angegeben worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind (1) umfasst gegebenenfalls:
a) Namen und Anschriften von Herstellern, Händlern, Lieferanten, früheren Inhabern der Waren oder Dienstleistungen sowie Groß- und Einzelhändlern;
b) Informationen über die Mengen der produzierten, hergestellten, gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren oder Dienstleistungen sowie über deren Preis.
(3) Die Bestimmungen von Absatz 1 erhalten folgende Fassung (1) und (2) gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die:
a) dem Rechtsinhaber die Möglichkeit geben, genauere Informationen zu erhalten;
b) die Verwendung der nach diesem Artikel übermittelten Informationen in Zivil- oder Strafverfahren zu regeln;
c) regelt die Haftung für den Missbrauch des Rechts auf Information;
d) die Möglichkeit vorsehen, die Erteilung von Informationen zu verweigern, die die in Absatz 1 genannte Person zur Erteilung von Informationen zwingen würden. (1) seine unmittelbare Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten zuzugeben;
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt.
(1) Auf Antrag des Antragstellers kann das Gericht:
a) gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Verfügung erlassen, um eine drohende Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte zu verhindern, oder unter Androhung wiederholter Geldstrafen die Fortsetzung der mutmaßlichen Verletzung des betreffenden Rechts verbieten oder die Leistung einer Sicherheit zur Sicherung des Schadensersatzes für den Rechtsinhaber verlangen;
b) unter denselben Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung gegen einen Vermittler erlassen, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, der das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzt, einschließlich Vermittlern, deren Computer und Telekommunikationsdienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, der eine solche Verletzung begeht;
c) die Beschlagnahme oder Einziehung von Waren anzuordnen, von denen behauptet wird, dass sie das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzen, um ihre Einführung oder Verbreitung in Handelsnetzen zu verhindern.
(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung kann das Gericht, wenn der Kläger das Vorliegen von Umständen nachweist, die den Schadensersatz gefährden könnten, einstweilige Maßnahmen wie die Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen des mutmaßlichen Rechtsverletzers, einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und anderer Vermögenswerte, anordnen. Zu diesem Zweck kann das Gericht auch die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder den Zugang zu einschlägigen Informationen verlangen.
(3) Um über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden, muss das Gericht (1) und (2) kann das Gericht den Kläger auffordern, schlüssige Beweise vorzulegen, um sich in größtmöglichem Umfang davon zu überzeugen, dass der Kläger Inhaber der Rechte ist und dass seine Rechte verletzt worden sind oder eine solche Verletzung droht.
(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren getroffen. (1) und (2) werden gegebenenfalls ohne Benachrichtigung des Antragsgegners getroffen, insbesondere wenn eine Verzögerung dem Rechtsinhaber einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde. In einem solchen Fall werden die Parteien unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen informiert. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Überprüfung, einschließlich Anhörungen, statt, um innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Maßnahmen zu entscheiden, ob die Maßnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.
(5) Das Gericht kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anordnen. (1) und (2), sofern der Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zur Sicherung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Befreiung stellt. (7) des dem Beklagten entstandenen Schadens.
(6) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Maßgabe dieses Artikels getroffen. (1) und (2) können auf Antrag des Beklagten widerrufen werden, wenn der Kläger nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen ein Verfahren eingeleitet hat, das zur Prüfung des Falles durch das Gericht führt.
(7) Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) und (2) widerrufen werden oder aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Klägers erlöschen, oder wenn in der Folge keine Verletzung oder versuchte Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten festgestellt wird, kann das Gericht den Kläger auf Antrag des Beklagten verpflichten, den durch die Anwendung dieser Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen.
(1) Ohne ihn von der Zahlung des dem Rechtsinhaber infolge der Verletzung zustehenden Schadensersatzes zu befreien und ohne irgendeine Entschädigung zu leisten, kann das Gericht auf Antrag des Klägers anordnen, dass Maßnahmen in Bezug auf die Waren, die als Ergebnis der Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte angesehen werden, und gegebenenfalls in Bezug auf die bei der Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendeten Materialien und Ausrüstungen getroffen werden. Diese Maßnahmen müssen Folgendes vorsehen:
a) Vorläufige Rücknahme vom Markt;
b) dauerhafter Rückzug vom Markt;
c) Beschlagnahme und Vernichtung.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen (1) nur dann im Namen des Verletzers zu vollstrecken, wenn keine Gründe für eine andere Vorgehensweise vorliegen.
(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Anwendung von Abhilfemaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere des Verstoßes und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie den Interessen Dritter zu beachten.
(1) Wurde durch ein Gerichtsurteil eine Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte festgestellt, so kann das Gericht zur Sicherung der Vollstreckung des Urteils anordnen, dass der Verletzer jede Handlung zu unterlassen hat, die eine Verletzung der genannten Rechte darstellt. Eine ähnliche Anordnung kann auch in Bezug auf einen Vermittler erlassen werden, dessen Dienste von einem Dritten genutzt werden, der Urheberrechte, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte verletzt, einschließlich Vermittlern, deren Computer und Telekommunikationsdienste von einem Dritten genutzt werden, der eine solche Verletzung begeht.
(2) Die Nichteinhaltung der in Absatz genannten Kündigung. (1) hat gegebenenfalls die Verhängung einer wiederholten Geldstrafe zur Folge, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten.
Auf Antrag der Person, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden kann, kann das Gericht, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, anstelle der Anwendung dieser Maßnahmen anordnen, dass diese Person dem Geschädigten eine Geldentschädigung zu zahlen hat, wenn die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen ihm einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde und wenn die Geldentschädigung dem Geschädigten angemessen und zufriedenstellend erscheint.
(1) In Verfahren, die wegen Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte eingeleitet werden, sind die in § 55 Abs. (1) genannten Personen zu verklagen. (2) können bei den Gerichten oder gegebenenfalls bei anderen zuständigen Stellen die Anerkennung ihrer Rechte, die Feststellung ihrer Verletzung, die Wiederherstellung des vor der Rechtsverletzung bestehenden Zustands und die Unterlassung der Handlungen, die die Verletzung des Rechts zur Folge haben oder die Gefahr seiner Verletzung herbeiführen, sowie den Ersatz des Schadens beantragen.
(2) Das Gericht hat bei der Festsetzung der Entschädigung die Notwendigkeit zu berücksichtigen:
a) Ersatz der dem Geschädigten entstandenen Verluste, einschließlich des entgangenen Einkommens;
b) die Einziehung des vom Rechtsverletzer rechtswidrig erzielten Gewinns;
c) Zahlung einer Entschädigung von 500 bis 500 000 Lei für jedes verletzte Recht.
(3) Hat der Verletzer eine Rechtsverletzung vorsätzlich oder ohne hinreichende Gründe für seine Kenntnis begangen, so kann das Gericht Schadensersatz in Form einer Pauschalvergütung festsetzen, und zwar mindestens in Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer geschuldet hätte, wenn er durch eine Lizenz zur Verwertung des betreffenden Rechts berechtigt gewesen wäre.
(4) Der Inhaber von Rechten, die in durch dieses Gesetz geschützten Rechten verletzt sind, kann auch eine materielle Entschädigung für immaterielle Schäden verlangen.
(5) Wer sich der Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte schuldig macht, wird zivil-, ordnungswidrigkeits- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
(6) Für die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte hat der Urheber oder der Inhaber der verwandten Schutzrechte das Recht, denjenigen, der sie verletzt hat, gerichtlich in Anspruch zu nehmen:
a) die Vornahme angemessener Korrekturen am Werk und die Veröffentlichung in der Presse oder eine andere Bekanntmachung der Wiederherstellung des verletzten Rechts;
b) das Verbot der Veröffentlichung des Werks oder die Erfüllung der Auflage, die Verbreitung des Werks einzustellen und die veröffentlichten Exemplare zu beschlagnahmen;
c) materielle Entschädigung für moralische Vorurteile.
(7) Das Gericht ist berechtigt, die Beschlagnahme und Einziehung aller Vervielfältigungsstücke von Werken, Tonträgern oder Videogrammen, die mutmaßlich rechtsverletzend sind, sowie von Material und Geräten zu ihrer Herstellung und Vervielfältigung anzuordnen.
(8) Die Strafverfolgungsbehörde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Aufdeckung und Beschlagnahme zu ergreifen, wenn sie über ausreichende Beweise für die Verletzung von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder anderen durch dieses Gesetz geschützten Rechten verfügt:
a) Kopien von Werken, Tonträgern und Videofilmen, die angeblich rechtsverletzend sind;
b) Materialien und Geräte, die für die Herstellung und Vervielfältigung von Fälschungen bestimmt sind;
c) Belege und andere Dokumente, die als Beweis für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienen können.
(9) Die Zollbehörden sind berechtigt, Vervielfältigungsstücke von Werken, Tonträgern und Bildträgern, die unrechtmäßig ins Land gebracht oder aus dem Land verbracht werden, zurückzuhalten. Wird festgestellt, dass es sich bei diesen Vervielfältigungsstücken von Werken, Tonträgern und Videogrammen um Fälschungen handelt, so kann das Gericht jede der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer anwenden. (2).
(1) Bei der Einreichung eines Antrags in Fällen, die das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder andere durch dieses Gesetz geschützte Rechte betreffen, sind die in Artikel 55 Abs. (1) genannten Personen verpflichtet. (2) sind von der Zahlung der staatlichen Gebühr befreit. Diese wird in der gesetzlich festgelegten Form und Höhe von der Person eingezogen, die sich der Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte schuldig gemacht hat.
(2) Die der obsiegenden Partei entstandenen angemessenen und verhältnismäßigen Gerichtskosten und sonstigen Auslagen werden in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt, es sei denn, dass dies aus Gründen der Billigkeit nicht zulässig ist.
In Verfahren wegen Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte kann das Gericht auf Antrag des Klägers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über das Urteil, einschließlich seiner vollständigen oder teilweisen Ausstellung oder Veröffentlichung, anordnen.
(1) Die natürliche oder juristische Person, die Hosting- und/oder Datenübertragungsdienste (Internet/Intranet) anbietet, einschließlich Internet-Provider, gilt als Mittäter, wenn sie direkt zur Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten beiträgt, und haftet in folgenden Fällen für die Verletzung dieser Rechte:
a) wenn er, obwohl er die technische Möglichkeit hat, die unter Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten veröffentlichten und/oder genutzten Objekte zu sperren, den Zugang zu ihnen einzuschränken und/oder sie rechtzeitig zu löschen, und von dem betreffenden Rechteinhaber oder seinen Vertretern (unter Angabe des konkreten Objekts) über die betreffende Verletzung unterrichtet wurde, die Anforderungen des Inhabers der Urheberrechte und/oder verwandten Schutzrechte in Bezug auf die Sperrung, Einschränkung des Zugangs und/oder Löschung der angegebenen Objekte nicht erfüllt hat;
b) wenn er, nachdem er von der rechtswidrigen Tätigkeit im Bereich des Urheberrechts und/oder der verwandten Schutzrechte Kenntnis erlangt hat, die rechtswidrigen Handlungen einer anderen Person begünstigt, finanziert oder zu ihnen beiträgt;
c) wenn er falsche Informationen veröffentlicht, Informationen über den Inhaber des Urheberrechts und/oder der verwandten Schutzrechte ändert oder löscht, einschließlich der Verbreitung von Kopien von Werken und/oder Gegenständen der verwandten Schutzrechte, über die diese Informationen geändert oder gelöscht wurden;
d) Dritten absichtlich Informationen (Links, Webadressen) zur Verfügung stellt, die die Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zugriffs auf Objekte des Urheberrechts und/oder verwandter Schutzrechte schaffen.
(2) Die natürliche oder juristische Person, die Hosting- und/oder Datenübertragungsdienste (Internet/Intranet) anbietet, einschließlich Internet-Provider, haftet nicht für rechtswidrige Handlungen anderer Personen, die ihre Dienste nutzen, um Urheberrechte und/oder verwandte Schutzrechte zu verletzen, wenn sie keine Informationen über die Handlungen dieser Personen hatte oder wenn sie nicht die Möglichkeit hat, den Zugang zu beschränken oder die unter Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten veröffentlichten oder verwendeten Objekte zu löschen.
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über technische Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 52 und Informationen über die Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 53 werden unabhängig davon, ob dieser Verstoß zu einer Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte geführt hat oder nicht, dieselben Maßnahmen, Verfahren, Rechtsbehelfe und Sanktionen angewandt, die in diesem Kapitel und den einschlägigen normativen Akten für die Verletzung des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder anderer durch dieses Gesetz geschützter Rechte vorgesehen sind.
(2) Bei rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken und Geräten, die zum Zwecke der Rechtsverletzung verwendet werden, sind die in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren, Rechtsbehelfe und Sanktionen zu beachten. (1) des vorliegenden Artikels gilt entsprechend für die in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausrüstungen, Erzeugnisse und Bauteile. (1)(b).
(1) Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle, Manuskripte und andere ähnliche Gegenstände, die unmittelbar bei der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes verwendet werden, sind von der Beschlagnahme ausgenommen.
(2) Vergütungen, die den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte für die Nutzung ihrer Werke und Schutzgegenstände zustehen, genießen den gleichen Schutz wie Arbeitsentgelt, auch in dem Sinne, dass sie in Vollstreckungsverfahren nur unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitsentgelt geltend gemacht werden können, und sind von der Mehrwertsteuer befreit.
(3) Urteile über die Einziehung von Vergütungen werden sofort nach Erlass des Urteils vollstreckt, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
(4) Zum Zwecke eines wirksamen Schutzes der wirtschaftlichen Rechte der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte vor Inflation und anderen negativen sozioökonomischen Faktoren werden die in einem festen Betrag festgelegten Mindestvergütungssätze in Verbindung mit und im Verhältnis zu der durch das Arbeitsrecht geregelten Erhöhung des Mindestlohns im Land indexiert (Lohnfestsetzung). Dies bedeutet nicht, dass die Höhe des Mindesttarifs der Höhe des Mindestlohns in dem Land entsprechen muss.